Vom 1. Januar 1999 werden Insolvenzverfahren nach der neuen Insolvenzordnung (InsO)abgewickelt. In den bis zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren wird nach der bis dahin geltenden Konkurs-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsordnung verfahren. Die neue InsO vereint das bisher geltende Recht zu einer bundesweiteinheitlichen Vorschrift. Sie bringt aber wesentliche Änderungen in allen Bereichen mit sich.
Durch die InsO wird entgegen der bisherigen Verfahrensweise nicht die Zerschlagung des Unternehmens und die Befriedigung der Gläubiger aus den Zerschlagungswerten angestrebt, sondern eine Befriedigung der Gläubiger durch die angestrebte Reorganisation des Schuldners.
Dabei ist für den Unternehmer von entscheidender Bedeutung, ob er darauf vorbereitet ist oder durch eine Reorganisation des Schuldners Forderungen oder Absonderungsrechte verliert. Auch vereinbarter Eigentumsvorbehalt oder Ihre Miet- bzw. Pachtverträge mit dem Schuldner müssen "insolvenzfest" sein, damit keine finanziellen Nachteile entstehen. Haben Sie Ihre eigene Unternehmensorganisation auf das neue Recht eingestellt?
Wissen Sie als Geschäftsführer eines Unternehmens z. B. wann die Voraussetzungen für die Stellung eines Insolvenzantrags vorliegen? Nach der neuen InsO sind Sie - im Gegensatz zur Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsordnung - nicht erst bei eingetretener sondern schon bei wahrscheinlicher Überschuldung in der Zukunft insolvenzantragspflichtig. (§ 18 InsO)
Wir beraten, helfen und begleiten Sie durch das Insolvenzverfahren, da dies nicht das Ende der Erwerbstätigkeit ist, sondern ein Neuanfang der Erwerbstätigkeit, in die wir Sie gerne begleiten und beraten.